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Firmengründung in Chile

Es ist relativ einfach in Chile eine Firma zu gründen.

Für die Gründung eines Unternehmens kann in Chile ein Zeitraum von etwa 3 Monaten veranschlagt werden.

Bei einer Firmengründung wird ein Partner sowie ein Rechtsanwalt benötigt, der den Gesellschaftervertrag (Escritura) in Juristen-Spanisch aufsetzt und die meisten Behördengänge erledigen kann. Gebühren und Honorare betragen um die 300.000 Pesos. Rechtsanwalt und Steuerberater/Buchhalter sind nicht vorgeschrieben, aber praktisch unumgänglich. Der Steuerberater (contador) übernimmt die Buchhaltung und die monatliche sowie die jährliche Steuererklärung (im April). Der erste Schritt der Firmengründung ist das Unterzeichnen des Gesellschaftervertrags vor einem Notar. Danach erfolgen die Eintragung ins Handelsregister, die Veröffentlichung eines Auszugs des Gesellschaftervertrages im Diario Oficial (Amtsblatt), die Erstellung einer Gesamturkunde über die vorherigen Schritte beim Notar und die Anmeldung beim Steueramt (Servicio de Impuestos Internos, SII). Man geht mit Visum und RUT zum SII und beantragt eine Iniciación de Actividades, wobei man die Geschäftsbereiche definiert, in denen man tätig wird. Dann benötigt man „facturas“ und/oder „boletas de honorarios“. Früher musste dies alles gedruckt und beim Steueramt gestempelt werden, heute funktioniert dies auch elektronisch per Computer beim SII oder vom eigenen Büro aus.

Für die Gründung eines Unternehmens kann in Chile ein Zeitraum von etwa 3 Monaten veranschlagt werden. Ausländische Investoren können sich ohne Beschränkungen an chilenischen Unternehmen beteiligen.

Firmen-Gesellschaftsformen

Die „Sociedad de Responsabilidad Limitada“, S.R.L. (GmbH) und die Sociedad Anónima, S.A. (AG) sind die gängigsten Formen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit eine Einmann/-frau-Firma, Tochtergesellschaft, Filiale, OHG, KG (auf Aktien) oder Stille Beteiligung zu gründen. Handelsgesellschaften sind zur Eintragung im lokalen „Registro de Comercio“ (Handelsregister) verpflichtet. Dort sind auch Vollmachten und Handlungsbeschränkungen einzutragen.

Die S.R.L. ist verpflichtet Bilanzen zu erstellen, sie ist aber nicht verpflichtet diese zu veröffentlichen oder regelmäßig Jahreshauptversammlungen einzuberufen, sofern dies im Gesellschaftervertrag nicht vorgesehen ist. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Einlage beschränkt. Das Gesetz schreibt für die S.R.L. kein Mindeststammkapital vor. Zudem können die Einlagen in jedweden geldwerten Mitteln (z.B. auch Arbeitsleistung) eingebracht werden. Es sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig, maximal 50. Ein chilenischer Wohn- oder Firmensitz dieser ist nicht nötig, beim Geschäftsführer jedoch schon.
Die Gesellschaftsgründung (constitución de sociedad) erfolgt durch notarielle Urkunde und kann auch durch Bevollmächtigte geschehen. Ein Auszug der Urkunde wird innerhalb von 60 Tagen im Handelsregister eingetragen und im „Diario Oficial“ (Amtsblatt) veröffentlicht. Im Gesellschaftsvertrag muss Folgendes enthalten sein: Name und Anschrift der Gesellschafter; Bestimmungen über Firma, Sitz, Kapital und Geschäftsgegenstand; Liquidationsverfahren; Schiedsklausel, Erklärung bezüglich der auf das eingebrachte Kapital beschränkten Haftung.
Die S.R.L.-Gründung dauert nur etwa 3-4 Wochen, die Kosten sind relativ niedrig. Die Firma der S.R.L. muss den Namen von mindestens einem Gesellschafter oder den Gesellschaftszweck sowie den Zusatz „Limitada“ enthalten. Der Wettbewerb zwischen Gesellschaftern und dem Unternehmen ist verboten wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Ein- und Austritt von Gesellschaftern bedeutet eine Modifizierung des Gesellschaftsstatus.
Organe: Die Geschäftsführung steht in einer S.R.L. grundsätzlich allen Gesellschaftern zu, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Eine S.R.L. verfügt über drei Organe:
die Asamblea General (Hauptversammlung), den Directorio (Vorstand) und die Gerencia General (Geschäftsführung). Die Hauptversammlung ist das beschlussfassende Organ.
Haftungsfragen: Die Haftung der Gesellschafter bei einer S.R.L. ist grundsätzlich auf die Höhe der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlage beschränkt. In der Regel entspricht diese der Kapitalbeteiligung des Gesellschafters. Für die Verbindlichkeiten einer S.A. haftet das Gesellschaftskapital. Die Haftung der Aktionäre ist auf den Wert ihrer Einlage begrenzt.

Die S.A. (AG) ist eine juristische Person und Handelsgesellschaft, welche durch die Vereinigung einer gemeinschaftlichen, von mindestens zwei Aktionären aufgebrachten Vermögensmasse gebildet wird.
Es wird unterschieden zwischen der „Sociedad Anónima Abierta“ (offene AG, deren Aktien an der Börse gehandelt werden) und der „Sociedad Anónima Cerrada“ (geschlossene AG).
Bei der offenen AG sind mehr als 500 Aktionäre nötig, oder die Kontrolle von mindestens 100 Aktionären über 10% des Grundkapitals oder die Eintragung im Wertpapierregister. Außerdem unterliegt sie einer stärkeren formalen Kontrolle der „Superintendencia de Valores y Seguros“ (Aufsichtsamt für Wertpapiere und Versicherungen), auf die Geschäftsführung wird aber kein Einfluss genommen.
Die geschlossenen AG’s bestehen überwiegend aus kleinen und mittleren Familiengesellschaften, ihre Aktien werden nicht an der Börse gehandelt (Alternative zur S.R.L.). Diese Unternehmensform wird verwendet wenn die Gesellschafter die Streuung des Kapitals kontrollieren wollen.
Die Haftung ist bei den AG’s auf das Gesellschaftskapital begrenzt, die Aktionäre haften mit dem Wert ihrer Einlage.
Mindestkapital ist auch für die S.A. grundsätzlich gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei der Gründung muss mindestens ein Drittel des vereinbarten Kapitals in Aktien gezeichnet und eingezahlt sein, der Rest ist innerhalb von 3 Jahren nach Gründung zu leisten.
Zur S.A.-Gründung sind mindestens 2 Personen erforderlich. Die Verwaltungsschritte zur Gründung sind ähnlich wie bei der S.R.L.
Die offenen S.A.’s sind verpflichtet einen jährlichen Finanzbericht zu veröffentlichen und einen Jahresabschluss von den Aktionären in der Hauptversammlung billigen zu lassen, sowie durch eine außergewöhnliche Revision zu überprüfen.
Die S.A. hat drei Organe: die beschlussfassende „Asamblea General“ (Hauptversammlung), das verwaltende „Directorio“ (Vorstand) und die „Gerencia General“ (Geschäftsführung).

E.I.R.L., Einmann/-frau-Unternehmen
Für Auswanderer vorteilhaft ist die in Chile seit 2003 bestehende Möglichkeit eine „Empresa Individual de Responsabilidad Limitada“ zu gründen. Einzelunternehmer können so ihr Privatvermögen rechtlich vom Unternehmensvermögen trennen.

Tochtergesellschaften und Filialen
Eine Tochtergesellschaft muss nach chilenischem Recht eigens gegründet werden, da sie rechtlich selbstständig ist.
Davon zu unterscheiden, ist die Möglichkeit „Agencias de Sociedades Anónimas Extranjeras“ (Zweigniederlassungen von ausländischen Aktiengesellschaften) zu gründen.